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Institutionelle Überzeugung · Political repression, emergency law and state propaganda

Der Reichstagsbrand als Beleg für einen kommunistischen Aufstand

Die nationalsozialistischen Behörden behandelten den Reichstagsbrand als Beleg für eine kommunistische Umsturzverschwörung, die den Staat bedrohe, und begründeten mit dieser behaupteten Gefahr außerordentliche Notstandsbefugnisse und politische Repression.

1 Episode

Heutiger Wissensstand

Heutiger Wissensstand

Der Reichstag brannte am 27. Februar 1933, und Marinus van der Lubbe wurde wegen der Brandstiftung verurteilt. Die von der Regierung behauptete weitergehende kommunistische Verschwörung ließ sich jedoch nicht belegen. Vier weitere Angeklagte, denen eine Beteiligung an einem Plan zur Auslösung eines kommunistischen Aufstands vorgeworfen wurde, sprach das Reichsgericht mangels Beweisen frei; das Regime hielt dennoch an der Verschwörungsthese fest. Ob van der Lubbe beim Brand selbst völlig allein handelte, ist in der Forschung weiterhin umstritten und muss für diese Korrektur nicht entschieden werden.

Folgen und menschliche Auswirkungen

Folgen und menschliche Auswirkungen

Die behauptete kommunistische Revolutionsgefahr wurde unmittelbar zur rechtlichen Begründung der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933. Sie setzte zentrale Grundrechte außer Kraft und erlaubte weitreichende Eingriffe in persönliche Freiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Kommunikationsgeheimnis, Hausrecht und Eigentum. Damit wurde die Behauptung zu einem dauerhaften Bestandteil der Repressions- und Polizeistaatsmechanik des NS-Regimes, obwohl der Strafprozess die weitergehende Verschwörung gegen vier der fünf Angeklagten nicht nachweisen konnte.

Wie daraus Folgen entstanden

Ob Nationalsozialisten selbst an der Brandlegung beteiligt waren, ist historisch weiterhin umstritten. Die dokumentierte institutionelle Falschbehauptung ist enger: Die Behörden behandelten den Brand als Beleg für eine kommunistische Umsturzverschwörung und begründeten damit den Notstand.

Van der Lubbe wurde verurteilt und hingerichtet. Das Beweisproblem betraf die weitergehende Anklagethese, er habe gemeinsam mit vier kommunistischen Mitangeklagten durch Brandstiftung und Hochverrat einen Aufstand auslösen wollen.

Die Verordnung wirkte weit über die Ermittlungen zum Brand hinaus: Der von ihr geschaffene Ausnahmezustand blieb bis zum Zusammenbruch des NS-Regimes 1945 bestehen.

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Artikel der Weimarer Reichsverfassung, die durch die Reichstagsbrandverordnung außer Kraft gesetzt wurden

4 von 5

Angeklagte im Reichstagsbrandprozess, die mangels Beweisen freigesprochen wurden

1933–1945

der durch die Verordnung geschaffene Ausnahmezustand blieb während der NS-Herrschaft formell bestehen

Zahlen werden nur hervorgehoben, wenn sie durch die angegebenen Quellen gestützt werden. Die Größe einer damit verbundenen Katastrophe wird nicht automatisch als ausschließlich durch diese Überzeugung verursacht behandelt.

Institutionelle Episode

NS-Deutschland

1933–1945Grundlage staatlicher Praxis

Der Reichstagsbrand wurde nicht nur zum Gegenstand eines Strafverfahrens, sondern zum Tatsachenkern eines dauerhaften Notstandsregimes. Die Verordnung vom 28. Februar berief sich ausdrücklich auf kommunistische Gewaltakte, die den Staat bedrohten, und setzte sieben Verfassungsgarantien außer Kraft. Im anschließenden Prozess versuchte die Anklage zu beweisen, fünf Männer hätten gemeinsam einen kommunistischen Aufstand vorbereiten wollen. Vier wurden mangels Beweisen freigesprochen. Dennoch gab die Regierung weder die Verschwörungserzählung noch die damit verbundenen Notstandsbefugnisse auf; der Ausnahmezustand bestand bis 1945 fort.

Institutionen

  • Reichsregierung
  • Reichsministerium des Innern

Dokumentierte Folgen

  • Außerkraftsetzung zentraler Grundrechte auf persönliche Freiheit, Meinungsäußerung, Presse, Versammlung und Vereinigung
  • Ausweitung von Haussuchungen, Beschlagnahmen, Überwachung der Kommunikation und Eingriffen des Reichs in die Länder
  • Massenhafte politische Verfolgung einschließlich Haft sowie Unterdrückung von Organisationen und Publikationen
  • Fortbestand des Notstandsrechts, obwohl die weitergehende kommunistische Verschwörung im Prozess nicht bewiesen wurde

Institutioneller Apparat

Am 28. Februar 1933, einen Tag nach dem Brand, erließ Reichspräsident Paul von Hindenburg auf Betreiben der Regierung Adolf Hitlers die Verordnung zum Schutz von Volk und Staat. Schon ihre Präambel erklärte sie zur Abwehr „kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“. Sie setzte sieben Verfassungsartikel außer Kraft und ermöglichte außergewöhnliche Eingriffe in Grundrechte und staatliche Zuständigkeiten. Parallel beschuldigten die Machthaber Kommunisten eines geplanten Umsturzes und klagten fünf Männer wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung und Hochverrats zur Auslösung eines kommunistischen Aufstands an. Im Dezember 1933 wurde van der Lubbe verurteilt; die vier übrigen Angeklagten wurden mangels Beweisen freigesprochen. Das Regime hielt trotzdem an der Verschwörungsthese fest, und die Notstandsverordnung blieb bis 1945 in Kraft.

Quellen und was sie belegen

Zuletzt geprüft: 25.8.2026